Statuto dell'associazione VELOGATE.ch

Verein „VELOGATE“ 

I.Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen „VELOGATE“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Hinteren Etzelstrasse 30, 8810 Horgen. 

Art. 2 Zweck 

VELOGATE.ch bezeichnet ein Internetportal für Alltags-, Freizeit- und Sportvelofahrer. 

VELOGATE wird als Verein geführt, mit dem Zweck, Informationen und Dienstleistungen rund ums Velo zu vermitteln.

Die durch Marketing-Aktivitäten erzielten Resultate, wie zum Beispiel Rabatte, Vergünstigungen etc. bei Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einkäufen, werden an Aktivund Freimitglieder weitergegeben. 

Alle Mitglieder des Vereins erhalten einen elektronischen Mitgliederausweis als Legitimation zum Bezug dieser Vergünstigungen. 

II. Mitgliedschaft 

Art. 3 Kategorien 

Der Verein „VELOGATE“ kennt die folgenden Mitgliedschaften: 

a) Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht) 

b) Freimitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht) 

Art. 4 Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht) 

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse daran hat, den Verein „VELOGATE“ finanziell zu unterstützen und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im Verein aktiv auszuüben. 

Art. 5 Freimitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht) 

Freimitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch VELOGATE gebotene Dienstleistung unentgeltlich zu nutzen, die Mitverwaltungsund Mitwirkungsrechte im Verein jedoch nicht aktiv ausüben möchte. 

Art. 6 Aufnahme der Mitglieder 

a.) Aktivmitglieder 

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit dem Beschluss des Vorstands sowie der Einzahlung des Vereinsbeitrags. Aus der Vereinsmitgliedschaft leiten sich nebst der Verpflichtung, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen, keine weiteren Pflichten ab. 

b.) Freimitglieder

Die Aufnahme in den Verein erfolgt zum Zeitpunkt der Registration für die vom Verein angebotenen Dienstleistungen auf velogate.ch. 

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod 

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 

Art. 8 Austritt und Ausschluss 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit (schriftlich) möglich. Für Aktivmitglieder erlischt die Vereinsmitgliedschaft ohne die Einzahlung des Vereinsbeitrages. 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. 

III. Organisation 

Art. 9 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Vereinsversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Rechnungsrevisoren 

Art. 10 Die Vereinsversammlung 

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. 

Zur Vereinsversammlung werden die Aktivmitglieder einen Monat zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. 

Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben: 

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren 

b) Festsetzung und Änderung der Statuten 

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 

d) Beschluss über das Jahresbudget 

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge 

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Freimitglieder besitzen kein Stimmrecht. 

Art. 11 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Präsidenten / der Präsidentin sowie dem Kassier / der Kassiererin. 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. 

Art. 12 Die Revisoren 

Die Vereinsversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor / eine Rechnungsrevisorin, welcher / welche die Buchführung kontrolliert. 

IV. Unterschriftenberechtigung 

Art. 13 Unterschrift 

Der Verein wird durch die Einzelunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin verpflichtet. 

V. Finanzen 

Art. 14 Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes ist der Verein bestrebt, Beiträge von den Mitgliedern zu erhalten. Der Vereinsversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge der Aktiv- sowie der Gönnermitglieder. 

Mit der Gründung des Vereins gelangen die folgenden Beiträge zur Anwendung: 

- Beitrag Aktivmitglieder: Fr. 100.- pro Jahr 

- Beitrag Freimitglieder: Fr. 0.- 

Art. 15 Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

VI. Änderung der Statuten 

Art. 16 Statutenänderung 

Die vorliegenden Statuten können an der Vereinsversammlung abgeändert werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmt. 

VII. Schlussbestimmungen 

Art. 17 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der Vereinsversammlung beschlossen werden. 

Bei einer Auflösung des Vereins entscheiden die Aktivmitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens. 

Art. 18 Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Februar 2013 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten. Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.